Die fragliche Teilfläche habe sich nach der alten Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ aus dem Jahr 1996 (fortan BNO1996) in einer Spezialzone, einer «weiteren Zone» im Sinne von Art. 18 RPG, befunden. Die Spezialzone «XY/XZ» sei gemäss § 31 BNO1996 für die bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion im Bereich des Pflanzenbaus bestimmt gewesen (Abs. 1); Bauten und Anlagen seien gestattet gewesen, soweit sie der zulässigen Nutzung dienten und betriebsnotwendig gewesen seien (Abs. 2).