Wären sie nicht zonenkonform gewesen, hätten sie nicht bewilligt werden dürfen. Bei der Zuweisung der Teilfläche der Parzelle Nr. aaa zur Arbeitszone I handle es sich daher nicht um eine Einzonung im Sinne vom § 28a Abs. 1 BauG, sondern lediglich um eine Umzonung in eine andere Bauzone. Daher sei keine Mehrwertabgabe geschuldet. - 18 -