5.2. Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt einerseits mit der in der Spezialzone «XY/XZ» zulässigen Nutzung. Er betreibt auf der Parzelle Nr. aaa einen Garten- und Pflanzenbaubetrieb. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Betrieb sei bereits vor der Gesamtrevision, d.h. während der Zuweisung zur Spezialzone «XY/XZ», zonenkonform gewesen. Die Bauten und Anlagen sowie die Nutzungen seien stets als zulässig betrachtet worden. Wären sie nicht zonenkonform gewesen, hätten sie nicht bewilligt werden dürfen.