5. 5.1. Vorliegend umstritten ist in erster Linie, ob es sich bei der Zuweisung einer Teilfläche von ttt m2 bzw. recte sss m2 (vgl. A.1.) ab der Parzelle Nr. aaa von der Spezialzone «XY/XZ» in die Arbeitszone I um eine Einzonung (Beschwerdegegnerin und Beigeladener) oder um eine Umzonung in eine andere Bauzone handelt (Beschwerdeführer), mithin folglich, ob für die Zuweisung eine Mehrwertabgabe geschuldet ist. Zunächst ist die rechtliche Qualifikation der Spezialzone «XY/XZ» zu prüfen.