4.2. Gemäss § 28a Abs. 1 BauG haben Grundeigentümer, deren Grundstücke in eine Bauzone eingezont werden, eine Abgabe von 20 % des Mehrwerts zu leisten (genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung, VGE [WBE.2022.352] vom 17. Mai 2023, Erw. 2.3.; SKEE [4-BE.2021.2] vom 27. April 2022). Der Gemeinderat orientiert gestützt auf Schätzungen durch das Kantonale Steueramt bei der öffentlichen Auflage des Nutzungsplanentwurfs über die voraussichtliche Höhe der Abgabe. Er erlässt eine Verfügung über die definitive Höhe, sobald der Nutzungsplan genehmigt und anwendbar ist (§ 28b Abs. 1 BauG). Dies ist unbestritten.