Das kantonale Recht hat den Ausgleich so auszugestalten, dass mindestens Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden (Einzonung) ausgeglichen werden (Art. 5 Abs. 1bis RPG). Die Rechtsetzungskompetenz steht den Kantonen zu (Praxiskommentar RPG, Art. 5, - 17 - N 91 ff.). Art. 5 Abs. 1 und 1bis RPG stellen einen Gesetzgebungsauftrag an die Kantone dar; sie sind nicht direkt anwendbar (Praxiskommentar RPG, Art. 5, N 33 f.). Nicht strittig ist vorliegend, dass Grundeigentümer, deren Grundstücke in eine Bauzone eingezont werden, im Grundsatz eine Mehrwertabgabe zu leisten haben.