Spätestens mit der Einreichung der Vorakten durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer auch über das Schreiben vom 14. Februar 2023 orientiert (Vorakten, act. 5). Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet. 3.4.5. Bezüglich der Vorbringen betreffend die Zuständigkeit für die Erhebung der Mehrwertabgabe sei auf Erw. 6.1.4. verwiesen.