Mit der Zustellung der Einspracheantwort des BVU vom 13. März 2023 und dem entsprechenden Begleitschreiben vom 14. März 2023 (Vorakten, act. 3 und 4) war der Beschwerdeführer über die Beiladung jedoch zweifellos im Bilde und wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, sich innert Frist von 20 Tagen vernehmen zu lassen (Vorakten, act. 3). Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 6. April 2023 Gebrauch. Dabei bezog er sich ausdrücklich auf die Einspracheantwort des RA BVU, brachte aber keinerlei Vorbehalte gegen die Beiladung vor. Es kann keine Rede davon sein, dass er nie in Kenntnis gesetzt worden sei.