3.4.4. Bezüglich der Kritik, der Beschwerdeführer sei nie von der Beiladung des Kantons in Kenntnis gesetzt worden (Erw. 3.1.), ergibt sich aus den Vorakten, dass die Gemeinde den Regierungsrat mit Schreiben vom 14. Februar 2023 zum Verfahren beigeladen hat. Dieses wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis zugestellt (vgl. Verteiler, Vorakten, act. 5).