3.4.3. Wie ausgeführt (Erw. 2.4.5. und 2.5.3.) wird das Einspracheverfahren vor dem Gemeinderat vom Geltungsbereich des VRPG erfasst. Der Kanton hatte von Beginn weg ein Interesse daran, dass die Beschwerdegegnerin die Mehrwertabgabe korrekt verfügte, weshalb er von Anfang an zum Verfahren beizuladen war. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. - 16 -