setz über Raumentwicklung und Bauwesen, Änderung [Bericht und Entwurf zur ersten Beratung] vom 2. Dezember 2015 [15.269; fortan Botschaft Mehrwertausgleich 15.269], zu § 28b Abs. 4, S. 21). Daraus folgt, dass der Regierungsrat zum Verfahren beizuladen ist (§ 28b Abs. 4 BauG). Gemäss § 16a DelV wird der Regierungsrat in Mehrwertabgabeverfahren durch das BVU vertreten. Das BVU wird namentlich dazu ermächtigt, Rechtsmittel zu ergreifen.