3.4.2. Dem Kanton steht gemäss § 28e BauG für Einzonungen und ihnen gleichgestellte Umzonungen die Hälfte des kantonalen Mindestsatzes zu, weshalb er ein Interesse daran hat, dass die Mehrwertabgabe durch die jeweilige Gemeinde korrekt verfügt wird. Wird diese aus seiner Sicht nicht korrekt verfügt und wird der Kanton dadurch in seinen Rechten berührt, muss ihm daher auch ein Rechtsmittel zur Verfügung stehen (vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat betreffend die Anpassungen an die Änderungen des Raumplanungsgesetzes des Bundes [Mehrwertausgleich, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland und weitere Änderungen], Ge-