3.4. 3.4.1. § 12 Abs. 1 VRPG sieht vor, dass die instruierende Behörde Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren beiladen kann, wenn diese durch den Ausgang des Verfahrens in ihren eigenen Interessen berührt werden können. Mit der Beiladung wird der Entscheid auch für Beigeladene verbindlich (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Beiladung bezweckt, die Rechtskraft des Urteils auf den Beigeladenen auszudehnen, damit dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess das Urteil im Beiladungsprozess gegen sich gelten lassen muss.