3.3. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dem Beschwerdeführer sei bereits die Eingabe des RA BVU vom 13. März 2023 zugestellt worden, woraus für ihn ersichtlich war, dass der Beigeladene involviert sei. Darüber hinaus sei auch die Festsetzungsverfügung vom 5. Januar 2023 dem RA BVU zur Kenntnisnahme zugestellt worden, was ebenfalls seine Mitwirkung zeige. Darüber hinaus sei die Ansicht, wonach der Regierungsrat erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemäss § 28b Abs. 3 BauG beizuladen sei, unzutreffend und ergebe aus verfahrenstechnischer Sicht keinen Sinn. Der Kanton sei vielmehr spätestens im Einspracheverfahren beizuladen.