3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Gemeinderat habe im angefochtenen Entscheid vorgebracht, er dürfe von der Schätzung der Mehrwertabgabe durch das Kantonale Steueramt nicht abweichen (mit Verweis auf S. 3 unten). Zuständig für die Erhebung einer Mehrwertabgabe sei der Gemeinderat. Dem BVU komme keine Parteistellung und keine Mitwirkungsrechte zu. Es treffe nicht zu, dass der Kanton auch zum Einspracheverfahren beizuladen sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nie von der Beiladung in Kenntnis gesetzt worden. Der Gemeinderat habe die entsprechende Verfügung vorzulegen (Beschwerde, Rz. 52-54). 3.2. Der Beigeladene äussert sich nicht zu den Vorbringen.