33 f.) und die Berücksichtigung der Kosten für den Rückbau (Beschwerdeantwort, Rz. 35) behandelt. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zudem auch zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerdeantwort, Rz. 47 ff.) und zur Beiladung des Regierungsrates (Beschwerdeantwort, Rz. 50 ff.). - 14 - Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Standpunkt umfassend und kommt damit ihrer Begründungspflicht zweifellos nach. Dem Beschwerdeführer war es ohne weiteres möglich, die Standpunkte der Beschwerdegegnerin nachzuvollziehen und den Rechtsweg zu beschreiten. Das rechtliche Gehör wurde insofern nicht verletzt.