2.6.3. Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer Vernehmlassung mit den entscheidwesentlichen Punkten ausführlich auseinandergesetzt und die strittigen Punkte, d.h. die Rechtsnatur der Spezialzone «XY/XZ» und die Qualifikation der neuen Zonierung als Einzonung (Beschwerdeantwort, Rz. 8 ff.), den Ausgangswert vor der neuen Zonierung (Beschwerdeantwort, Rz. 23 ff.) sowie den Mehrwert nach der neuen Zonierung (Beschwerdeantwort, Rz. 36 ff.), den Minderwert der neu der allgemeinen Landwirtschaftszone zugewiesenen Fläche (Beschwerdeantwort, Rz. 33 f.) und die Berücksichtigung der Kosten für den Rückbau (Beschwerdeantwort, Rz. 35) behandelt.