Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht soll dem Betroffenen ermöglichen, die Begründung nachzuvollziehen und allenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Wie dargelegt, ist der Anspruch auf Begründung nicht bereits verletzt, wenn sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (Erw. 2.4.).