2.6.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Beschwerdeführenden unter anderem, mit ihren Begehren angehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Die Behörde hat die Vorbringen zu prüfen und in ihrem Entscheid zu berücksichtigen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht soll dem Betroffenen ermöglichen, die Begründung nachzuvollziehen und allenfalls den Rechtsweg zu beschreiten.