Immerhin stimmt die besagte «Stellungnahme» bis auf wenige korrigierte Tippfehler mit dem Zitat in der Einspracheantwort des RA BVU vom 13. März 2022 überein. Damit kann der Mangel als geheilt betrachtet werden. Der Fehler wird praxisgemäss bei der Verlegung der Verfahrenskosten berücksichtigt (Erw. 2.4. und 11.1.; vgl. dazu auch Protokoll, S. 6-9). 2.6. 2.6.1. Weiter ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Beschwerdegegnerin sich nicht mit seiner Argumentation betreffend die Schätzung des Mehrwertes sowie betreffend die Vorbringen, weshalb keine Einzonung vorläge, auseinandergesetzt habe (Erw. 2.1.2.).