Bei der besagten Stellungnahme handelt es sich um ein dem E-Mail vom 9. März 2023 angehängtes Word-Dokument. Das Dokument ist weder datiert noch unterzeichnet und in diesem digitalen Format jederzeit veränderbar. Auf diese Art und Weise war für den Beschwerdeführer eine Überprüfung der der Schätzung zugrunde gelegten Umstände nicht möglich. Es konnte für ihn daher nicht ersichtlich sein, von welchen Überlegungen sich die Behörde bei der Neuschätzung leiten liess. Damit wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. - 13 -