In der Folge verlangte das Gericht mit Beweisanordnung vom 7. Mai 2024 die Stellungnahme beim Beigeladenen ein. Dieser teilte mit Eingabe vom 13. Mai 2024 mit, die Ausführungen des Kantonalen Steueramts seien in der Einspracheantwort des RA BVU vom 13. März 2022 vollständig als Zitat wiedergegeben worden. Die Form des Zitats solle deutlich machen, dass es sich dabei um Ausführungen handle, die auf speziellem Fachwissen beruhen und nicht von der RA BVU stammten. Gleichzeitig reichte sie die entsprechende E-Mail vom 9. März 2023 ein, mit welcher die Ausführungen des Kantonalen Steueramtes im Anhang zugestellt wurden.