Dabei wird nicht ersichtlich, wer die Neuschätzung vorgenommen hat und mit welchem Datum die Neuschätzung bzw. die Stellungnahme zustande kam. Ausserdem ist nicht ersichtlich, ob die gesamte Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes wiedergegeben wurde oder nur Teile daraus. Die Stellungnahme des Kantonalen Steueramts hätte dem Beschwerdeführer vor Erlass des Einspracheentscheids zur Einsicht vorgelegt werden müssen. Dies ist ein Mangel. 2.5.5. Das Gericht ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. März 2024, das entsprechende Dokument einzureichen. Diese teilte mit Schreiben vom 30. April 2024 mit, sie sei ebenfalls nicht im Besitze des fraglichen Dokumentes (B.7.).