Vorliegend wurde bei der Begründung des Einspracheentscheides betreffend die abweichende Neufestsetzung der Mehrwertabgabe ohne weiteres auf die Einspracheantwort des RA BVU vom 13. März 2022 abgestellt (Einspracheentscheid, S. 3). Die Einspracheantwort wiederum stellt bezüglich der Schätzung des Mehrwertes nicht nur auf die Argumente aus der Stellungnahme des Kantonalen Steueramts ab, sondern zitiert vielmehr fast ausschliesslich daraus (S. 4 f.). Dabei wird nicht ersichtlich, wer die Neuschätzung vorgenommen hat und mit welchem Datum die Neuschätzung bzw. die Stellungnahme zustande kam.