Diese Erhöhung des Bodenwertes in der Landwirtschaftszone ergibt sich aus einer Neuschätzung und der entsprechenden Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes, welche (mindestens) auszugsweise in der Einspracheantwort des RA BVU vom 13. März 2022 zitiert wird. Es ist dabei weder ersichtlich, wann und wie diese neuerliche Schätzung zustande kam, noch ob diese in der Einspracheantwort vollständig oder nur auszugsweise wiedergegeben wurde. Die Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes selbst wurde weder dem Beschwerdeführer noch dem Gericht zur Einsicht vorgelegt. - 12 -