Er verlangte keine Einsicht in die entsprechende Schätzung des Kantonalen Steueramtes. Entsprechend dieser Schätzung verfügte die Gemeinde mit Verfügung vom 5. Januar 2023 die Mehrwertabgabe (Vorakten, act. 7). Darin ist aufgrund der ausdrücklich gewährten Möglichkeit der Einsicht und Stellungnahme zweifelsohne keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen.