2.5.2. Aufgrund der zwischenzeitlich teilweise stark gestiegenen Landpreise beantragte die Gemeinde Q._____ im Jahr 2022 beim Kantonalen Steueramt eine Neuschätzung. Das Resultat (unveränderte Mehrwertabgabe) wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2022 mitgeteilt (Vorakten, act. 9). Die Gemeinde setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Stellungnahme, innert der sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 (Vorakten, act. 8) vernehmen liess. Er verlangte keine Einsicht in die entsprechende Schätzung des Kantonalen Steueramtes.