2.4.5. Der Geltungsbereich des VRPG umfasst das Verfahren vor den Verwal- tungs- und den Verwaltungsjustizbehörden (§ 1 Abs. 1 VRPG). Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 VRPG). 2.5. Zunächst ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichteröffnung der Schätzung des Kantonalen Steueramtes zu prüfen (Erw. 2.1.1.). - 11 -