Die Beschwerdegegnerin verfüge lediglich über die aktualisierte Schätzung des Kantonalen Steueramtes vom 21. November 2022 sowie über die in der Stellungnahme des RA BVU vom 13. März 2023 zitierten Aussagen des Kantonalen Steueramtes. Über dieselben Unterlagen verfüge auch der Beschwerdeführer, weshalb insgesamt keine Gehörsverletzung vorliege.