verletzung vorliege (Beschwerdeantwort RA BVU, S. 5, Ziff. 4). 2.3. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 vor, der Einspracheentscheid vom 18. April 2023 enthalte eine ausführliche Begründung. Im Übrigen verweise diese auf die Stellungnahme des RA BVU vom 13. März 2023 und die darin enthaltene Auseinandersetzung des Kantonalen Steueramtes mit den Fragen rund um die Bewertung. Die Beschwerdegegnerin verfüge lediglich über die aktualisierte Schätzung des Kantonalen Steueramtes vom 21. November 2022 sowie über die in der Stellungnahme des RA BVU vom 13. März 2023 zitierten Aussagen des Kantonalen Steueramtes.