2.2. Der Beigeladene bringt in der Vernehmlassung vom 20. Juni 2023 vor, in der Einspracheantwort vom 13. März 2023 habe das Kantonale Steueramt einlässlich Stellung zur Schätzung des Mehrwerts genommen. Diese Antwort habe der Beschwerdeführer vor dem Einspracheentscheid mit der Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten. Davon habe er keinen Gebrauch gemacht. Zudem sei die Einspracheantwort des RA BVU auf die Argumentation des Beschwerdeführers eingegangen und diesem müsse daher klar gewesen sein, weshalb sein Standpunkt aus behördlicher Sicht unzutreffend sei. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, seine Beschwerde in rechtsgenüglicher Weise zu verfassen, weshalb keine Gehörs-