Dies habe der Beschwerdeführer bereits mit Einsprache vom 3. Februar 2023 kritisiert. Die Beschwerdegegnerin habe sich aber dadurch nicht beirren lassen und sei auch im angefochtenen Entscheid wiederum nicht auf die Argumentation des Beschwerdeführers eingegangen, was es diesem verunmögliche, die abweichende Auffassung der Beschwerdegegnerin nachzuvollziehen. Dadurch habe diese die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (Beschwerde, Rz. 48-51). -9- 2.1.3. Beide Gehörsverletzungen seien zumindest im Kostenentscheid zu berücksichtigen (Beschwerde, Rz. 50).