2.1.2. Zum anderen habe der Beschwerdeführer mit Datum vom 19. Dezember 2022 eine ausführliche Stellungnahme zur vom Gemeinderat in Aussicht gestellten Mehrwertabgabeverfügung erstattet. Er habe darin dargestellt, dass keine Einzonung vorliege. Zudem habe er die Schätzung des Mehrwertes kritisiert. Der Gemeinderat setze sich in der Verfügung vom 5. Januar 2023 nicht mit diesen Argumenten auseinander. Dies habe der Beschwerdeführer bereits mit Einsprache vom 3. Februar 2023 kritisiert.