2.1.1. Einerseits habe sie ihm die Schätzung des Kantonalen Steueramtes nicht zugestellt. Zwar seien ihm die Eckpunkte der Schätzung mit Schreiben vom 23. November 2022 sowie mit Verfügung vom 5. Januar 2023 mitgeteilt worden, nicht aber die Schätzung selbst. Da der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid auf die Schätzung des Kantonalen Steueramtes abstellt, hätte diese dem Beschwerdeführer eröffnet werden müssen (Beschwerde, Rz. 47).