Das Feststellungsbegehren geht nicht über das hinaus, was der Beschwerdeführer mit seinem Gestaltungsantrag verlangt; an einer separaten Feststellung betreffend das Bestehen oder Nichtbestehen einer Mehrwertabgabepflicht besteht kein rechtlich geschütztes Interesse. Auf das Feststellungsbegehren ist somit nicht einzutreten. 1.5. Die Rechtsvertreter wurden ordnungsgemäss bevollmächtigt (Beschwerdebeilage 3; Beilage 1 zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin). 1.6. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist im Übrigen einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer lässt zunächst geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe in mehrfacher Hinsicht sein rechtliches Gehör verletzt.