Einem Feststellungsbegehren kann nur entsprochen werden, wenn der Beschwerdeführer ein unmittelbares und aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses nachweisen kann und keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Negative Voraussetzung eines solchen Feststellungsanspruches ist die fehlende Möglichkeit der alternativen Geltendmachung einer vollstreckbaren Leistung oder einer Gestaltung eines Rechtsverhältnisses. Der Feststellungsentscheid ist subsidiärer Natur (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 118 II 254, Erw.