1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids, mit welchem er zur Leistung einer Mehrwertabgabe verpflichtet wird, ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG). 1.4. Die Beschwerdegegnerin beantragt neben der Aufhebung des Einspracheentscheids des Gemeinderates die Feststellung, dass keine Mehrwertabgabe geschuldet sei (B.1.; Teilantrag Ziff. 1).