D. D.1. Im Rahmen der Beratung kam das Gericht zum Schluss, dass die lediglich auf einem Vergleichspreis basierende Schätzung des Landwertes aus der Arbeitszone II des Kantonalen Steueramtes in der vorliegenden Form eine zu dünne Basis für die beabsichtigte Mehrwertabgabe darstellt. Das Gericht fasste daher den Beschluss, eine unabhängige Verkehrswertschätzung bei der B._____ AG in Auftrag zu geben (Schreiben SKE an die Parteien vom 27. August 2024). Die Parteien äusserten keine Einwände dagegen; in der Folge wurde der Auftrag erteilt.