Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 teilte der Beigeladene mit, er habe die offizielle Stellungnahme der kantonalen Fachstelle wie bereits mitgeteilt in der Einspracheantwort vom 13. März 2023 vollständig als Zitat wiedergegeben. Die entsprechende E-Mail inkl. Text im Word-Format habe er bereits eingereicht. Weitere Unterlagen dazu existierten nicht. Dieses Schreiben vom 30. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin mit Datum vom 3. Juni 2024 zur Kenntnis zugestellt. C. Das Gericht führte am 21. August 2024 eine Augenscheinsverhandlung (Präsenz vgl. Protokoll, S. 2) mit anschliessender gerichtsinterner Beratung durch.