Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 stellte das SKE das Schreiben der Gesuchgegnerin und dem Beigeladenen zur Kenntnis zu und wies den Beigeladenen an, sofern eine offizielle Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes existiere, sei diese innert Frist bis 6. Juni 2024 einzureichen. Andernfalls legte es dem Beigeladenen nahe, künftig nicht mehr den Eindruck zu erwecken, es existiere eine derartige offizielle Stellungnahme.