Das Gericht forderte die Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes in der Folge mit Beweisanordnung vom 7. Mai 2024 beim Beigeladenen ein. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 reichte der Beigeladene ein Word-Doku- ment mit dem Text des Zitates in der Einspracheantwort vom 13. März 2023 sowie eine E-Mail des Kantonalen Steueramtes ein. Die Beweisergänzungen wurden den Verfahrensbeteiligten mit Datum vom 17. Mai 2024 übers Kreuz zur Kenntnis zugestellt. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, dass allfällige Ergänzungen zu den Unterlagen mündlich im Rahmen der Verhandlung vorzutragen seien.