- Genehmigungsbeschluss des Grossen Rates vom tt.mm.jjjj - BNO vor jjjj (d.h. unter Zuweisung der Parzelle zur Landwirtschaftszone II) - Baubewilligung tt.mm.jjjj (inkl. kantonale Zustimmung) - Protokoll der Nutzungsplanungskommission vom tt.mm.jjjj - Protokoll des Regierungsrates vom tt.mm.jjjj Mit Datum vom 29. April 2024 liess die Beschwerdegegnerin die Beweisergänzungen einreichen. Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie nicht über die Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes verfüge und dass ein erläuternder Bericht zum Kulturlandplan vom tt.mm.jjjj (fortan Kulturlandplan bbb) mutmasslich nicht existiere.