«1. Der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q._____ vom 18. April 2023 und damit die Festsetzungsverfügung vom 5. Januar 2023 seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass keine Mehrwertabgabe geschuldet ist. 2. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer.» B.2. Das SKE eröffnete das vorliegende Verfahren und forderte A._____ (fortan Beschwerdeführer) zur Leistung eines Kostenvorschusses auf (Verfügung des SKE vom 23. Mai 2023). Nach Eingang des Kostenvorschusses ersuchte das Gericht die Gemeinde Q._____ (fortan Beschwerdegegnerin) mit Datum vom 2. Juni 2023 um Stellungnahme.