Mit Einspracheentscheid vom 18. April 2023 (Vorakten, act. 2) hiess der Gemeinderat Q._____ die Einsprache unter Berufung auf eine Stellungnahme des beigeladenen Regierungsrates, vertreten durch die RA BVU vom 13. März 2023 (Vorakten, act. 4 und 5), teilweise gut und reduzierte die Abgabe auf Fr. 335'700.00. B. B.1. Den Einspracheentscheid liess A._____ mit Beschwerde vom 22. Mai 2023 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), anfechten. Er stellte folgende Anträge: -3-