Die Beschwerdeführer machen geltend, im Jahr 2022 hätten sie für die Bewässerung der Gartenanlage rund 350 m3 Wasser verbraucht, was bei einem Gebührenansatz von Fr. 2.50/m3 einen Betrag von Fr. 875.00 ergebe. Bei einer Kapitalisierung des geltend gemachten Betrags auf 20 Jahre ergibt sich ein Streitwert von Fr. 17'500.00. - 16 - Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 zwischen Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT).