8. 8.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von den Beschwerdeführern zu bezahlen. 8.2. Die Parteikosten werden nach denselben Grundsätzen verlegt (§§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin demnach die Parteikosten zu ersetzen. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin demnach die Parteikosten zu ersetzen.