Die Gewährung eines zweiten Wasserzählers würde zudem einen Anreiz dafür setzen, für die Bewässerung des Gartens mehr Wasser zu verbrauchen. Dies stünde dem berechtigten Anliegen der Gemeinde, die Verschwendung von Trinkwasser zu verhindern, entgegen (Protokoll, S. 13). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Reduktion der Abwasserbenützungsgebühren und somit auch keinen Anspruch auf Bewilligung eines zweiten Zählers haben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.