Der Beschwerdegegnerin sind keine vergleichbaren Grundstücke auf dem Gemeindegebiet bekannt, denen ein zweiter Zähler gewährt worden wäre (Protokoll, S. 4 f.). Aus Sicht des Gerichts rechtfertigt sich vorliegend die Anwendung der Ausnahmebestimmung nicht, zumal die meisten Grundstücke in der Umgebung von einem grösseren Umschwung geprägt - 15 - sind und die Grösse des Gartens der Beschwerdeführer somit keine Besonderheit im Vergleich zu den umliegenden Grundstücken darstellt, sondern vielmehr quartiertypisch ist (Protokoll, S. 4).