Auch wenn eine Reduktion der Abwasserbenützungsgebühren auf Grundlage dieser Bestimmung von den Beschwerdeführern gar nicht konkret beantragt wurde, kann obiter dictum dazu festgehalten werden, dass diese Bestimmung gewerbliche Nutzungen im Blick hat, die einen grossen Wasserverbrauch haben und bei denen das Wasser nicht in die Kanalisation gelangt. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Einfamilienhaus mit Garten. Der Beschwerdegegnerin sind keine vergleichbaren Grundstücke auf dem Gemeindegebiet bekannt, denen ein zweiter Zähler gewährt worden wäre (Protokoll, S. 4 f.).