Es handelt sich somit nicht um ein geschlossenes System ohne Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung des Wassers. Das wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber eine Voraussetzung, um separat gemessenes Bewässerungswasser bei der Benützungsgebühr Abwasser in Abzug bringen zu können (vorne Erw. 4.5.). 6. 6.1. Gemäss § 54 Abs. 4 AR kann der Gemeinderat die Verbrauchsgebühr ermässigen, wenn nachgewiesenermassen und erlaubterweise Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird (Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser usw.).